Norm
BAG §14 Abs2Rechtssatz
In den Fällen des § 14 Abs 2 BAG endet, das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne daß es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, BAG endet, das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne daß es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052906Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00172_8500000_001