Norm
ABGB §1336 BRechtssatz
Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der §§ 696, 897 ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der Paragraphen 696, 897, ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung, Treuepflicht, Verfall, Rückzahlung, Konventionalstrafe, Resolutivbedingung, EndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029852Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00139_8500000_001