RS OGH 1986/11/18 4Ob139/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1986
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Norm

ABGB §1336 B
AngG §36 III
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der §§ 696, 897 ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der Paragraphen 696, 897, ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.

Entscheidungstexte

  • RS0029852">4 Ob 139/85
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 4 Ob 139/85
    Veröff: SZ 59/201 = WBl 1987,102 = ZAS 1988,20 (Klein) dort falsch mit 4 Ob 119/85 zitiert

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung, Treuepflicht, Verfall, Rückzahlung, Konventionalstrafe, Resolutivbedingung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029852

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0040OB00139_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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