RS OGH 1986/11/19 3Ob579/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

JN §77
  1. JN § 77 heute
  2. JN § 77 gültig ab 17.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. JN § 77 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. JN § 77 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Über Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 77 Abs 1 JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der § 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit."Über Ansprüche aus Vermächtnissen (Paragraph 77, Absatz eins, JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der Paragraph 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046565

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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