RS OGH 1986/11/19 8Ob575/86, 14Ob180/86, 6Ob88/01m, 3Ob230/05b, 3Ob35/09g

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

IPRG §1 Abs1

Rechtssatz

Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 575/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 575/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/50
  • 14 Ob 180/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob 180/86
    Vgl auch; Veröff: SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = Arb 10623 = IPRax 1988,360 (Rebhahn, 368)
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    Auch; nur: Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen. (T1)
  • 3 Ob 230/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b
    Auch; Beisatz: Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangig geltenden Ordnungsvorschriften vor allem des Wirtschaftslenkungsrechts wie etwa des Devisen-, Grundverkehrs-, Preis-, Außenhandels- und Transportrechts, gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen. (T2); Veröff: SZ 2006/41
  • 3 Ob 35/09g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 35/09g
    Ähnlich; Beisatz: Als solche Eingriffsnorm wird auch § 16 Abs 3 ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076728

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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