RS OGH 1986/11/19 3Ob579/86, 10Ob19/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

JN §77
JN §81

Rechtssatz

Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach §§ 77, 81 JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht den Schluß, daß dann, wenn keiner dieser besonderen Gerichtsstände gegeben ist, wohl ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen sei.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
    Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,246 = ZfRV 1988,132
  • 10 Ob 19/14p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/14p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit. (T1);
    Veröff: SZ 2015/29; Veröff: SZ 2015/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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