Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Unabhängig vom gesetzlichen oder vereinbarten Schuldstatut und dieses durchbrechend kommt der Anwendungswille der sogenannten Eingriffsnormen zum Tragen, namentlich dann, wen sich das Rechtsverhältnis auf das Hoheitsgebiet des Eingriffsstaates auswirkt und sich deshalb der Zwangswirkung der Eingriffsgesetze faktisch gar nicht entziehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076732Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_005