RS OGH 1997/4/8 8Ob575/86, 7Ob632/90, 4Ob51/97x

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

IPRG §36
  1. IPRG § 36 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf das Bestehen zweier Leistungspflichten, sondern auf den geplanten Leistungsaustausch als solchen an, auch wenn er durch eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird, wie etwa beim Maklervertrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077132

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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