RS OGH 1986/11/19 9Os143/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

StGB §169 Abs2
  1. StGB § 169 heute
  2. StGB § 169 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 169 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 169 Abs 2 StGB ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinn des § 176 StGB) nicht erforderlich; es genügt, daß diese Gefahr den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder (auch nur) einen (unbeteiligten) Dritten betrifft.Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinn des Paragraph 176, StGB) nicht erforderlich; es genügt, daß diese Gefahr den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder (auch nur) einen (unbeteiligten) Dritten betrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094999

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0090OS00143_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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