RS OGH 2017/1/26 8Ob79/86, 2Ob68/89, 2Ob59/89 (2Ob60/89), 2Ob26/91, 2Ob48/93, 2Ob314/97h, 2Ob32/12p,

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art1
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4

Rechtssatz

Wie den Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zu entnehmen ist, wird der Ausdruck "beteiligt" in Art 4 lit a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat; es kommt sozusagen nur darauf an, dass es "dabei war" (hier: Verlust eines Reservereifens durch Lastkraftwagen).Wie den Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zu entnehmen ist, wird der Ausdruck "beteiligt" in Artikel 4, Litera a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat; es kommt sozusagen nur darauf an, dass es "dabei war" (hier: Verlust eines Reservereifens durch Lastkraftwagen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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