Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art1Rechtssatz
Wie den Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zu entnehmen ist, wird der Ausdruck "beteiligt" in Art 4 lit a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat; es kommt sozusagen nur darauf an, dass es "dabei war" (hier: Verlust eines Reservereifens durch Lastkraftwagen).Wie den Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zu entnehmen ist, wird der Ausdruck "beteiligt" in Artikel 4, Litera a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat; es kommt sozusagen nur darauf an, dass es "dabei war" (hier: Verlust eines Reservereifens durch Lastkraftwagen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019