RS OGH 1986/11/25 5Ob314/86, 9ObA302/98x, 8ObA85/03p, 9ObA63/05p, 3Ob187/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

ABGB §1497 I
AO §9
KO §9

Rechtssatz

Eine dem Gesetz nicht entsprechende Anmeldung einer nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht anzumeldenden Forderung im Ausgleich oder Konkurs mit nachfolgender Bestreitung des Schuldners oder Masseverwalters kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht Vergleichsverhandlungen gleichgestellt werden, weil dabei die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
    Veröff: WBl 1987,130
  • 9 ObA 302/98x
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 302/98x
    Vgl; nur: Weil die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt. (T1) Beisatz: Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen. (T2)
  • 8 ObA 85/03p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 85/03p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt. (T3)
  • 9 ObA 63/05p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
    Vgl auch; Beisatz: Die irrtümliche Anmeldung einer Masseforderung bewirkt bei Forderungen, die keine Konkursforderungen sind, keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung. (T4)
  • 3 Ob 187/11p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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