RS OGH 1986/11/25 2Nd3/86, 1Ob593/91, 8Ob546/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

JN §31 Abs1 I

Rechtssatz

Aus dem Grunde der günstigeren Lage im örtlichen Grenzbereich zweier benachbarter Gerichte können Rechtsstreitigkeiten nicht vom zuständigen Gericht an das andere Gericht delegiert werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 3/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 2 Nd 3/86
  • 1 Ob 593/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 593/91
    Vgl auch; Beisatz: Es darf auch nicht übersehen werden, daß namentlich Gemeinden und Ortschaften an der Sprengelgrenze vielfach dem Sitz des Nachbargerichtes näher liegen; bloß darauf gestützten Delegierungsanträgen stattzugeben, hieße die Zuständigkeitsordnung und damit auch das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Gerichte mißachten. (T1)
  • 8 Ob 546/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 8 Ob 546/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046143

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0020ND00003_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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