RS OGH 1986/11/25 11Os142/86

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Rechtssatz

Identität von Anklagetat und Urteilstat bleibt gewahrt, wenn das Gericht die Abschlußphase des Täterverhaltens nicht dem § 131 StGB unterstellt, sondern sie (zusätzlich zum einfachen Diebstahl) als Nötigung qualifiziert.Identität von Anklagetat und Urteilstat bleibt gewahrt, wenn das Gericht die Abschlußphase des Täterverhaltens nicht dem Paragraph 131, StGB unterstellt, sondern sie (zusätzlich zum einfachen Diebstahl) als Nötigung qualifiziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098580

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0110OS00142_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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