Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Betrug liegt nicht nur dann vor, wenn der Darlehensnehmer überhaupt nicht willens ist, die versprochene Gegenleistung zu erbringen, sondern auch dann, wenn er sie nicht zeitgerecht oder doch innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist erbringen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094570Dokumentnummer
JJR_19861125_OGH0002_0100OS00160_8600000_002