RS OGH 1986/11/25 10Os160/86, 13Os146/04

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

StGB §146 C2

Rechtssatz

Betrug liegt nicht nur dann vor, wenn der Darlehensnehmer überhaupt nicht willens ist, die versprochene Gegenleistung zu erbringen, sondern auch dann, wenn er sie nicht zeitgerecht oder doch innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist erbringen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094570

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0100OS00160_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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