RS OGH 2024/9/5 10Os133/86; 13Os25/13w; 11Os25/18p; 12Os60/24a

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Rechtssatz

Zur Annahme einer Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ist eine - über die begriffslogisch notwendigerweise damit verbundene (und demzufolge mit ihrer Feststellung subintelligierte) Vorstellung des Täters vom gewollten Tatumstand hinausgehende - spezifische Ausprägung des intellektuellen Vorsatzelements im StGB nicht vorgesehen, sodaß sich darauf bezogene Feststellungen erübrigen.Zur Annahme einer Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) ist eine - über die begriffslogisch notwendigerweise damit verbundene (und demzufolge mit ihrer Feststellung subintelligierte) Vorstellung des Täters vom gewollten Tatumstand hinausgehende - spezifische Ausprägung des intellektuellen Vorsatzelements im StGB nicht vorgesehen, sodaß sich darauf bezogene Feststellungen erübrigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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