Rechtssatz
Zur Annahme einer Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ist eine - über die begriffslogisch notwendigerweise damit verbundene (und demzufolge mit ihrer Feststellung subintelligierte) Vorstellung des Täters vom gewollten Tatumstand hinausgehende - spezifische Ausprägung des intellektuellen Vorsatzelements im StGB nicht vorgesehen, sodaß sich darauf bezogene Feststellungen erübrigen.Zur Annahme einer Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) ist eine - über die begriffslogisch notwendigerweise damit verbundene (und demzufolge mit ihrer Feststellung subintelligierte) Vorstellung des Täters vom gewollten Tatumstand hinausgehende - spezifische Ausprägung des intellektuellen Vorsatzelements im StGB nicht vorgesehen, sodaß sich darauf bezogene Feststellungen erübrigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024