RS OGH 2000/12/20 7Ob662/86, 8Ob606/89, 4Ob553/92, 7Ob353/97f, 7Ob271/00d

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist der Kreis der geschützten Sachen dahin abgegrenzt, daß diese in Kontakt mit der Hauptleistung kommen müssen, sodaß sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Die Hauptleistung muß an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein rechtliches Interesse haben oder es müssen ihn sonst Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022478

Dokumentnummer

JJR_19861126_OGH0002_0070OB00662_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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