RS OGH 1986/11/27 13Os89/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1986
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Norm

StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternde Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt zugunsten Dritter stehenden Sachen kommt aus wirtschaftlicher Sicht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn entweder der noch geschuldete Kaufpreisrest über dem bei Verwertung der Sache voraussichtlich erzielbaren Erlös liegt oder die Höhe der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache die bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlungen erreicht oder sogar übersteigt. Diesfalls ist eine Beeinträchtigung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers als Folge des Verheimlichens usw einer unter fremden Eigentumsvorbehalt stehenden Sache ausgeschlossen; auch strafbarer Versuch ist unter keinen Umständen (§ 15 Abs 3 StGB: 13 Os 45/86) möglich.Eine den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternde Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt zugunsten Dritter stehenden Sachen kommt aus wirtschaftlicher Sicht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn entweder der noch geschuldete Kaufpreisrest über dem bei Verwertung der Sache voraussichtlich erzielbaren Erlös liegt oder die Höhe der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache die bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlungen erreicht oder sogar übersteigt. Diesfalls ist eine Beeinträchtigung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers als Folge des Verheimlichens usw einer unter fremden Eigentumsvorbehalt stehenden Sache ausgeschlossen; auch strafbarer Versuch ist unter keinen Umständen (Paragraph 15, Absatz 3, StGB: 13 Os 45/86) möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094673

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0130OS00089_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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