RS OGH 1986/11/27 6Ob658/85

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Norm

ABGB §388 ff

Rechtssatz

Hat Jemand im freien Gelände die nach den erkennbaren Umständen offenbar von einem Schifahrer verlorene Armbanduhr gefunden und diesen Fundgegenstand als solches in einem Hotel der dort tätigen Rezeptionistin übergeben, dann darf der Übergeber der gefundenen Uhr mangels gegenteiliger Erklärungen oder eindeutig auf einen gegenteiligen Willen hinweisenden Verhaltens aus deren Übernahme durch die Hotelangestellte eine Übernahme des Fundgegenstandes in die Verwahrungsobsorge des Hotelunternehmers annehmen. Wurde die Fundeigenschaft der übergebenden Uhr bei der Übergabe offengelegt, ist eine Obsorgeverpflichtung zugunsten des (unbekannten) Verlustträgers als eines Drittbegünstigten zwischen Übergeber und Übernehmer als vereinbart anzusehen. Diese bleibt unverändert, auch wenn dem Hotelunternehmer oder seiner mit der Verwahrung verlorener Gegenstände betrauten Hotelangestellten bewußt wird, daß der Verlustträger nicht Hotelgast ist, solange der Unternehmer den Finder mit Rücksicht auf diesen Umstand nicht zur Rücknahme der Uhr auffordert oder die Uhr mit einem zu unterstellenden Einverständnis des Finders nicht an die zuständige Behörde weiterleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011013

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0060OB00658_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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