RS OGH 1986/11/27 6Ob673/86 (6Ob674/86), 7Ob2149/96x, 8Ob14/09f, 8Ob74/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1986
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Norm

ZPO §483a Abs1
ZPO §519 E5

Rechtssatz

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Unwirksamkeit einer Klagszurücknahmeerklärung in Ehesachen ausgesprochen wurde, ist der Rekurs zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 673/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 673/86
    Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519
  • 7 Ob 2149/96x
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2149/96x
    Vgl; Beisatz: Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. (T1)
  • 8 Ob 14/09f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 14/09f
    Vgl
  • 8 Ob 74/11g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 74/11g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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