RS OGH 1986/12/2 14Ob200/86, 14ObA24/87, 9ObA91/87, 9ObA24/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

IPRG §44

Rechtssatz

Ein Fernfahrer, der infolge der Verwendung für Auslandsfahrten seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat verrichtet und keinen gewöhnlichen Arbeitsort in einem bestimmten Staat hat, ist sein Arbeitsvertrag - ebenso wie bei einem Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Österreich - nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 200/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 200/86
    Veröff: SZ 59/214 = JBl 1987,737 (Scheffenacker)
  • 14 ObA 24/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 24/87
    Veröff: Arb 10611
  • 9 ObA 91/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 91/87
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,204 = IPRax 1989,309 (Behr, 319)
  • 9 ObA 24/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 24/94
    Auch; nur: Ein Fernfahrer, der infolge der Verwendung für Auslandsfahrten seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat verrichtet und keinen gewöhnlichen Arbeitsort in einem bestimmten Staat hat. (T1) Beisatz: § 44 Abs 1 IPRG ist daher nicht anwendbar. (T2) Veröff. SZ 67/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077390

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00200_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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