Norm
StGB aF §203 Abs1Rechtssatz
Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des Paragraph 203, Absatz eins, StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010