RS OGH 2010/6/22 10Os136/86, 13Os62/09f, 11Os45/10t

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

StGB aF §203 Abs1

Rechtssatz

Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des Paragraph 203, Absatz eins, StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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