RS OGH 1986/12/3 1Ob667/86, 1Ob505/88 (1Ob506/88), 2Ob273/02i, 5Ob274/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1986
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Norm

ZustG §1

Rechtssatz

Zustellung ist die Übermittlung von Geschäftsstücken; sie ist hoheitliche, rechtlich geregelte Tätigkeit mit dem Ziel, das Geschäftsstück dem jeweiligen Adressaten zukommen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 667/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 667/86
  • 1 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 505/88
  • 2 Ob 273/02i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 273/02i
    Beisatz: Dies gilt auch für die Zustellung in Durchführung eines Rechtshilfeersuchens. (T1); Veröff: SZ 2002/155
  • 5 Ob 274/07s
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 274/07s
    Vgl auch; Beisatz: Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach § 7 Abs 7 PostG betrauten Betreiber) vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083636

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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