Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Die Bankgarantie muß - jedenfalls im internationalen Handelsverkehr - bei jener Geschäftsstelle der Garantiebank in Anspruch genommen werden, von welcher sie ausgestellt werde; durch Vorlage bei einer selbständigen Schwesterbank im Ausland kann die Bankgarantie jedenfalls nicht wirksam in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016960Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0010OB00686_8600000_002