RS OGH 1986/12/3 3Ob583/86, 7Ob117/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1986
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §1380 H

Rechtssatz

Ein Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit keiner bestimmten Form und kann daher auch schlüssig zustandekommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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