RS OGH 2024/4/24 3Ob583/86; 7Ob117/15d; 9Ob32/24g

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Rechtssatz

Ein Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit keiner bestimmten Form und kann daher auch schlüssig zustandekommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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