Norm
SGG §12 IHRechtssatz
Für im Ausland begangene Straftaten (hier: Einfuhr von Suchtgift in großer Menge), die weder von § 63 StGB noch von § 64 StGB erfaßt werden, gelten - zumal der Einleitungssatz des § 65 StGB (was insbesondere die Zitierung des § 63 StGB deutlich macht) nur auf die Unanwendbarkeit einer der beiden darin angeführten Strafanwendungsvorschriften in Ansehung der konkret-individuellen (Auslandstat) Tat abstellt, nicht aber auf den Deliktstypus als solchen - die österreichischen Strafgesetze unter den Voraussetzungen des § 65 StGB.Für im Ausland begangene Straftaten (hier: Einfuhr von Suchtgift in großer Menge), die weder von Paragraph 63, StGB noch von Paragraph 64, StGB erfaßt werden, gelten - zumal der Einleitungssatz des Paragraph 65, StGB (was insbesondere die Zitierung des Paragraph 63, StGB deutlich macht) nur auf die Unanwendbarkeit einer der beiden darin angeführten Strafanwendungsvorschriften in Ansehung der konkret-individuellen (Auslandstat) Tat abstellt, nicht aber auf den Deliktstypus als solchen - die österreichischen Strafgesetze unter den Voraussetzungen des Paragraph 65, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087824Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0090OS00130_8600000_001