RS OGH 2022/11/18 1Ob654/86, 1Ob17/89, 9ObA297/99p, 10Ob72/00m, 8Ob141/03y, 5Ob195/20t, 6Ob15/22g

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Norm

ZPO §503 Abs1 Z2 C3a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht auf Grund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, ist es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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