Norm
ABGB §282 CRechtssatz
Einem gänzlichen generellen Ausschluß der Personensorge bei Bestellung eines Sachwalters bzw einer generellen Enthebung des Sachwalters von der Personensorge steht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift des § 282 ABGB entgegen, sondern auch der Zweck der Vorschriften über die Sachwalterschaft, nämlich den Schutz eines Behinderten vor Nachteilen, sei es an seinem Vermögen oder an seiner Person zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049112Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_002