RS OGH 1986/12/4 8Ob57/86, 2Ob28/88

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Veröffentlicht am 04.12.1986
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Norm

StVO §2 Abs1 Z17

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine dreieckige Landfläche den Einmündungsrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teilt, ändert an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts, wenn diese für den sich nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder baulichen Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073394

Dokumentnummer

JJR_19861204_OGH0002_0080OB00057_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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