RS OGH 1986/12/9 5Ob153/86, 5Ob100/02w, 5Ob226/07g, 5Ob190/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1986
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Norm

WEG 1975 §4 Abs1
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 2002 §9 Abs2
WEG 2002 §10 Abs1
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist jeder von ihnen im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 WEG berechtigt, den entsprechenden Antrag nach § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 WEG zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 153/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 153/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/53
  • 5 Ob 100/02w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
    Auch
  • 5 Ob 226/07g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
    Auch; Beisatz: Nach § 10 WEG kann die gerichtliche Nutzwertfestsetzung in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 bis 4 WEG von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber und lediglich im Fall der Z 5 nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden. Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist im Fall des § 9 Abs 1 Z 1 WEG jeder von ihnen berechtigt, den Antrag zu stellen. (T1); Beisatz: Hier: Die von der Antragstellerin unter Berufung auf einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung begehrte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Neufestsetzung der Nutzwerte ist daher nicht notwendig, um die von ihr gewünschte Neufestsetzung der Nutzwerte durchzusetzen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch. (T2)
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte kommt allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zu. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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