RS OGH 1986/12/9 5Ob174/86, 5Ob64/88, 5Ob10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1986
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Norm

WBFG 1968 §2 Abs1 Z11
WEG 1975 §6
WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Die Aufteilung der Grundkosten und Baukosten, ob sie nun nach den parifizierten Anteilen (Nutzwerten) oder nach den Nutzflächen geschieht, ist unter Einbeziehung nicht nur der Wohnungen oder Geschäftsräume, sondern auch der sonstigen Räumlichkeiten vorzunehmen, denen bestimmte Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zugeordnet sind (hier: Garagen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 174/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 174/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/54
  • 5 Ob 64/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 5 Ob 64/88
    Beisatz: Ohne daß die Begründung von Wohnungseigentum an diesen Räumlichkeiten beabsichtigt oder durchgeführt worden sein müßte. (T1) Veröff: WoBl 1989,49
  • 5 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 10/90
    Veröff: WoBl 1990,167 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082816

Dokumentnummer

JJR_19861209_OGH0002_0050OB00174_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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