RS OGH 1986/12/10 3Ob108/86 (3Ob109/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §613

Rechtssatz

Wenn der Vorerbe zwecks Vermeidung von Schäden für das Substitutionsgut mangels vorhandener Erbträge zur Finanzierung notwendiger Erhaltungsarbeiten auf das Substitutionsgut greifen muß, ist die Begründung eines Pfandrechtes auch ohne Zustimmung des Nacherben zulässig. Eine bloße Werterhöhung kann aber der Vorerbe dem Nacherben gegen dessen Willen nicht aufdrängen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 108/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012548

Dokumentnummer

JJR_19861210_OGH0002_0030OB00108_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten