Norm
ABGB §613Rechtssatz
Wenn der Vorerbe zwecks Vermeidung von Schäden für das Substitutionsgut mangels vorhandener Erbträge zur Finanzierung notwendiger Erhaltungsarbeiten auf das Substitutionsgut greifen muß, ist die Begründung eines Pfandrechtes auch ohne Zustimmung des Nacherben zulässig. Eine bloße Werterhöhung kann aber der Vorerbe dem Nacherben gegen dessen Willen nicht aufdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012548Dokumentnummer
JJR_19861210_OGH0002_0030OB00108_8600000_003