Norm
GmbHG §1Rechtssatz
Ein Gesellschaftsvertrag, nach dessen Bestimmungen es vor allem um die Erhaltung einer bestimmten Struktur der Gesellschaft geht, nämlich eine tunlichste Beschränkung der Aufnahme familienfremder Gesellschafter ist nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen; hier ist auch auf den erkennbaren Parteiwillen der Gründungsmitglieder Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059374Dokumentnummer
JJR_19861210_OGH0002_0030OB00598_8600000_001