RS OGH 1986/12/11 7Ob714/86 (7Ob715/86), 4Ob2326/96d, 5Ob419/97x, 5Ob37/04h

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Norm

MRG §21 Abs4

Rechtssatz

Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen § 12 Abs 2 MG in das MRG.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 714/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86
    Veröff: MietSlg 38394
  • 4 Ob 2326/96d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d
    nur: Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (T1) Beisatz: Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. (T2)
  • 5 Ob 419/97x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 419/97x
    Beis wie T2 nur: Die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. (T3); Beisatz: Wird die Präklusivfrist versäumt, erlischt das Recht der Einforderung bzw Überwälzung. (T4)
  • 5 Ob 37/04h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 37/04h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wird die Fälligkeit durch einen (gerichtlichen) Vergleich verändert, dann läuft die Frist des §21 Abs4 MRG ab dem neuen Fälligkeitszeitpunkt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070174

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0070OB00714_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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