RS OGH 2024/9/4 12Os161/86; 11Os31/91; 15Os209/96; 11Os60/04; 15Os55/13x; 14Os43/20k; 15Os46/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §107
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 107 StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des Paragraph 107, StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0092676">12 Os 161/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 12 Os 161/86
  • RS0092676">11 Os 31/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 11 Os 31/91
    nur: Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. (T1)
  • RS0092676">15 Os 209/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1997 15 Os 209/96
    nur T1
  • RS0092676">11 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
    Auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter -zumindest scheinbar- zu beeinflussende Ereignis. Damit unterfallen Äußerungen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nämlich nicht vom Drohenden beeinflussbare Ereignisse, als bloße Warnungen nicht dem strafrechtlichen Drohbegriff. Das Überbringen sogenannter (wahrheitswidriger) Schreckensbotschaften scheidet sowohl unter dem Aspekt der Zukünftigkeit aber auch der Ingerenzmöglichkeit grundsätzlich als Tathandlung aus. (T2)
  • RS0092676">15 Os 55/13x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 55/13x
    Auch
  • RS0092676">14 Os 43/20k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 43/20k
    Vgl
  • RS0092676">15 Os 46/24i
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 46/24i
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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