Norm
1.DVEheG §79 Abs2Rechtssatz
Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach § 49 EheG steht § 60 EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig.Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach Paragraph 49, EheG steht Paragraph 60, EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039754Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0070OB00711_8600000_001