RS OGH 1986/12/15 10Os174/86 (10Os175/86)

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Rechtssatz

Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach § 412 StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach Paragraph 412, StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0074940">10 Os 174/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 174/86
    Veröff: EvBl 1987/96 S 345 = RZ 1987/47 S 178 = SSt 57/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074940

Dokumentnummer

JJR_19861215_OGH0002_0100OS00174_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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