Norm
MRK Art6 Abs1 II6Rechtssatz
Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach § 412 StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach Paragraph 412, StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074940Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00174_8600000_001