RS OGH 1986/12/15 10Os176/86 (10Os177/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1986
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Norm

StPO §393a
StPO §458 Abs6
  1. StPO § 393a heute
  2. StPO § 393a gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 393a gültig von 01.01.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2022
  4. StPO § 393a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 393a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 393a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StPO § 393a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StPO § 393a gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 393a gültig von 01.03.1997 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StPO § 393a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 393a gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 458 heute
  2. StPO § 458 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 458 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 458 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 458 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 458 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 393 a Abs 1 StPO knüpft den Ersatzanspruch eines von einem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagten an dessen Freispruch schlechthin, ohne zu unterscheiden, welches Gericht den Freispruch gefällt hat. Der Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung besteht daher auch dann, wenn ein Angeklagter, gegen den eine Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz stattgefunden hat, in der Folge nicht von einem dieser Gerichte oder dem im Instanzenzug dazu bestimmten Rechtsmittelgericht, sondern von einem Bezirksgericht freigesprochen wird, an welches die Sache von dem im Gerichtshofverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelgericht verwiesen (§§ 288 Abs 2 Z 3, 489 Abs 1, 475 Abs 1 StPO), oder von dem in erster Instanz zunächst damit befaßten Gerichtshof abgetreten worden ist. Ebenso ist auch der Bestand eines eingeschränkten Ersatzanspruchs gemäß § 393 a Abs 2 StPO nicht davon abhängig, ob der betreffende Schuldspruch von dem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder von einem später damit befaßten Bezirksgericht gefällt wurde. Aus § 458 Abs 6 StPO ist für alle derartigen Fälle nur abzuleiten, daß für Verteidigungskosten, die vor dem (zuletzt befaßten) Bezirksgericht entstanden sind, kein Ersatzanspruch zusteht. Zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz ist jenes Gericht zuständig, bei dem das anspruchsbegründende Strafverfahren zuletzt in erster Instanz anhängig war.Paragraph 393, a Absatz eins, StPO knüpft den Ersatzanspruch eines von einem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagten an dessen Freispruch schlechthin, ohne zu unterscheiden, welches Gericht den Freispruch gefällt hat. Der Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung besteht daher auch dann, wenn ein Angeklagter, gegen den eine Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz stattgefunden hat, in der Folge nicht von einem dieser Gerichte oder dem im Instanzenzug dazu bestimmten Rechtsmittelgericht, sondern von einem Bezirksgericht freigesprochen wird, an welches die Sache von dem im Gerichtshofverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelgericht verwiesen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 489, Absatz eins, 475, Absatz eins, StPO), oder von dem in erster Instanz zunächst damit befaßten Gerichtshof abgetreten worden ist. Ebenso ist auch der Bestand eines eingeschränkten Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 393, a Absatz 2, StPO nicht davon abhängig, ob der betreffende Schuldspruch von dem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder von einem später damit befaßten Bezirksgericht gefällt wurde. Aus Paragraph 458, Absatz 6, StPO ist für alle derartigen Fälle nur abzuleiten, daß für Verteidigungskosten, die vor dem (zuletzt befaßten) Bezirksgericht entstanden sind, kein Ersatzanspruch zusteht. Zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz ist jenes Gericht zuständig, bei dem das anspruchsbegründende Strafverfahren zuletzt in erster Instanz anhängig war.

Entscheidungstexte

  • RS0101422">10 Os 176/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 176/86
    Veröff: SSt 57/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101422

Dokumentnummer

JJR_19861215_OGH0002_0100OS00176_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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