RS OGH 1986/12/15 10Os150/86

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Norm

StGB §6 Abs1 A2
StVO §64 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn die Behörde bei Bewilligung eines Radrennens auf öffentlichen Straßen keine Ausnahmen von den Verkehrsregeln gemäß § 64 Abs 3 StVO zuläßt, kann daraus füglich nicht abgeleitet werden, daß die Teilnehmer während der Veranstaltung sämtliche Vorschriften der StVO zu beachten hätten, zumal das Gesetz die Zulassung sportlicher Veranstaltungen ungeachtet dessen vorsieht, daß es dabei in einzelnen Belangen geradezu wesensmäßig (und demnach notorisch) selbst im Rahmen einer regelrechten Sportausübung auf ein bestimmten Vorschriften für die Straßenbenützung zuwiderlaufendes Verhalten der Rennteilnehmer ankommt, sodaß die Einhaltung jener Bestimmungen den Sinn derartiger Veranstaltungen ad absurdum führen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075426

Dokumentnummer

JJR_19861215_OGH0002_0100OS00150_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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