RS OGH 1986/12/16 4Ob175/85

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

ArbVG §37 Abs1
ArbVG §75
ArbVG §120

Rechtssatz

Auch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach §§ 120 ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051057

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0040OB00175_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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