Norm
WEG 1975 §24 Abs1Rechtssatz
Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß nur die von einem Wohnungseigentumsorganisator geschlossenen oder veranlaßten Vereinbarungen und Vorbehalte von der dortigen Regelung erfaßt sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083403Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00027_8600000_002