RS OGH 2025/9/24 5Ob27/86; 5Ob61/87; 5Ob89/88; 5Ob87/90; 5Ob101/90; 5Ob185/98m; 5Ob103/99d; 5Ob263/9

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Rechtssatz

Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.Die Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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