Rechtssatz
Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem § 26 Z 4 AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat.Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem Paragraph 26, Ziffer 4, AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verwandte, Verwandtschaft, Naheverhältnis, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028957Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0140OB00201_8600000_001