Norm
AußStrG §249 Abs2Rechtssatz
Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. Er kann also etwa geltend machen, dass er nicht zum Sachwalter zu bestellen gewesen wäre oder dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben worden sei. Nicht kann er hingegen geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021