RS OGH 1986/12/16 4Ob56/85

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

GehG 1956 §17 Abs1
GehG 1956 §17 Abs2

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Vergütung nach § 17 Abs 1 und 2 GehG 1956 ist die sogenannte "Datumsgrenze" zu berücksichtigen, einer derartige Vergütung kann also nur für solche Stunden gezahlt werden, die der Arbeitnehmer tatsächlich an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag - also zwischen null Uhr und vierundzwanzig Uhr dieses Tages - gearbeitet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059671

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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