Norm
MedienG §22Rechtssatz
Mißachtung von Berichtsaufträgen und Zulassung von Fernsehaufnahmen entgegen der Vorschrift des § 22 MedG sind Pflichtverletzungen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht so schwer wiegen, daß sie ein Dienstvergehen darstellen (Ahndung als Ordnungswidrigkeiten).Mißachtung von Berichtsaufträgen und Zulassung von Fernsehaufnahmen entgegen der Vorschrift des Paragraph 22, MedG sind Pflichtverletzungen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht so schwer wiegen, daß sie ein Dienstvergehen darstellen (Ahndung als Ordnungswidrigkeiten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016