RS OGH 1986/12/16 5Ob63/86, 5Ob464/97i, 5Ob183/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

UStG 1972 allg
UStG 1972 §10
UStG 1994 allg §1
UStG 1994 allg §2
UStG 1994 allg §10
UStG 1994 allg §12
WEG 1975 §23

Rechtssatz

Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. Gegenstand des Vorsteuerabzuges ist dann der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa der Leistungsaustausch der Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen für den im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Verwalter ausführen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 63/86
    Veröff: ImmZ 1986,77 = MietSlg XXXVIII/57
  • 5 Ob 464/97i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 464/97i
    Vgl; nur: Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. (T1)
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Auch; nur ähnlich wie T1; Bem: Mit Darstellung der umsatzsteuerrechtlichen Situation im Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075995

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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