RS OGH 1986/12/17 3Ob97/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1986
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Norm

EO §236
  1. EO § 236 heute
  2. EO § 236 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 236 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 236 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Gegen eine Auszahlungsanordnung nach § 236 EO ist der Rekurs zulässig, wenn etwa angeführt wird, daß die Auszahlungsanordnung nicht mit dem Verteilungsbeschluß oder den Ergebnissen eines Rechtsstreites über einen Widerspruch übereinstimme, oder von einer von allen Beteiligten ausdrücklich und übereinstimmend anerkannten Neuregelung abweiche.Gegen eine Auszahlungsanordnung nach Paragraph 236, EO ist der Rekurs zulässig, wenn etwa angeführt wird, daß die Auszahlungsanordnung nicht mit dem Verteilungsbeschluß oder den Ergebnissen eines Rechtsstreites über einen Widerspruch übereinstimme, oder von einer von allen Beteiligten ausdrücklich und übereinstimmend anerkannten Neuregelung abweiche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003341

Dokumentnummer

JJR_19861217_OGH0002_0030OB00097_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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