Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019