RS OGH 2019/2/27 3Ob514/86, 8Ob511/88, 6Ob2086/96z, 2Ob114/99z, 6Ob37/01m, 7Ob84/02g, 6Ob222/18t

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Norm

KO §30 Abs1 Z1
KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.Während es nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Ziffer 3, der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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