Norm
AußStrG §16 BII2i3Rechtssatz
Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Analogie zu § 477 Abs 3 ZPO).Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Analogie zu Paragraph 477, Absatz 3, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013