RS OGH 1986/12/18 8Ob593/86, 1Ob53/12v

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Norm

ABGB §285
ABGB §292
KO §44 Abs1

Rechtssatz

Bei den Aussonderungsrechten handelt es sich um Sachen, die dem Gemeinschuldner nicht gehören - somit um "nicht zur Konkursmasse gehörige Sachen" wozu nach §§ 285, 292 ABGB auch Rechte zählen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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