Norm
StGB §105 Abs1Rechtssatz
Eine Erpressung kann auch dadurch begangen werden, daß das Übel einem Dritten angedroht wird, vorausgesetzt, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als solches empfindet. Daß es sich bei dem Dritten um eine dem Genötigten nahestehende Person handelt, ist nicht erforderlich.
Veröff: GA 1987,403
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1987:RS0103835Dokumentnummer
JJR_19870108_AUSL000_001STR00683_8600000_001